Stop! Nicht klicken!

Über die Stolpersteine der Meinungsfreiheit

Befasst man sich intensiver mit Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit), so stellt man fest, dass die Freiheit einer Meinung in Deutschland – unter Berücksichtigung einer global in Erscheinung tretenden Umformung von Republiken durch politische Kräfte – nur unter bestimmten Voraussetzungen erlangt werden kann, sofern man eine Schreibblockade zu lösen hat.

Um zum Beispiel Artikel 5 Grundgesetz zu entsprechen, sollte aus Sicherheitsgründen nachfolgendes beachtet werden, um nicht zufällig oder aus Unwissenheit ein Opfer Staatlicher Willkür zu werden.

Stolperstein 1: Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) Absatz 1

Jeder darf seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten sowie sich aus „allgemein zugänglichen Quellen ungehindert“ unterrichten. […]
Eine Zensur findet nicht statt.

Dieser erste Stolperstein besagt nichts anderes, als das es nicht erlaubt ist, sich aus Quellen zu unterrichten, die „nicht allgemein zugänglich“ sind. Wir können also die Schlussfolgerung ziehen, dass „nicht allgemein zugängliche Informationsquellen“ ausnahmslos alle Informationsquellen sind, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies nichts anderes, als das alle Meinungsäußerungen Zensiert werden können, die aus „nicht genehmigten Informationsquellen“ stammen.

Stolperstein 2: Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) Absatz 2

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze […]

Der allgemeinen Rechtsauffassung Folge leistend, werden hiermit sowohl die Meinungsfreiheit von Personen als auch die Pressefreiheit im Allgemeinen eingeschränkt.

Was aber sind jetzt „allgemeine Gesetze“ ?
Das Bundesverfassungsgerichts hat im Lüth-Urteil Recht gesprochen und damit bestätigt, dass nur solche Gesetze „allgemein“ sind, die

„nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen“.

Demzufolge dürfen also die „allgemeinen Gesetze“ die Grundrechte nicht in Frage stellen, ihren Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein.
Andere Gesetze, die Aufgrund ihres Inhaltes in der Lage sind „allgemeine Gesetze“ in Frage zu stellen, ermöglichen hingegen sowohl die Meinungsfreiheit von Personen als auch die Pressefreiheit im Allgemeinen einzuschränken.

Stolperstein 3: Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) Absatz 3

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Hier lässt sich feststellen, das diejenigen, die lehren, auch mit Fug und Recht belangt werden können, sofern sie sich des Treueschwures zur Verfassung als unwürdig erwiesen haben.
Wer sich hingegen der Kunst, Wissenschaft oder Forschung widmet, der muss solange keinerlei Repressionen durch Vertreter der Staatsmacht befürchten, wie er keinen Schwur auf die Treue zur Verfassung Deutschlands abgelegt oder anderen Unsinn verzapft hat.

Zusammenfassung der Stolpersteine

Unter Berücksichtigung der im Vorfeld ausgiebig aufgeführten Stolpersteine lässt sich also folgendes für die auf dieser Medienpräsenz veröffentlichten Inhalte feststellen.

Zu Stolperstein 1: Da grundsätzlich alle Inhalte dieser Medienpräsenz, die aus nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Informationsquellen stammen, zensiert werden könnten, werden bei Bedarf Meinungsäußerungen durch Verweise zu den Staatlich genehmigten Informationsquellen veröffentlicht. Dem Leser bleibt es also selbst überlassen entsprechende Verweise in Anspruch zu nehmen, sofern er sich eine eigene und vorurteilsfreie Meinung aus den „Staatlich genehmigten Informationsquellen“ bilden möchte.

Zu Stolperstein 2: Da die „allgemeinen Gesetze“ die Grundrechte nicht in Frage stellen, ihren Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein dürfen, wird vorurteilsfrei das Recht auf freie Meinungsäußerung in Anspruch genommen.

Zu Stolperstein 3: Man könnte den Verfasser zwar aufgrund seiner in Anspruch genommenen Rechte der Meinungsfreiheit bezüglich veröffentlichter Thesen, Hypothesen und Postulate der Lehre bezichtigen, muss aber dabei berücksichtigen, dass der Verfasser keinen Treueschwur auf die für Lehrende gültige Verfassung Deutschlands abgelegt hat und somit durch eben solchen „Nicht abgelegten Treueschwur“ – und dadurch „Nicht-Lehrender“ – auch nicht belangt werden kann.

  Lesehinweis und   interne Querverweise

  Die letzte Überarbeitung des am 21.07.2020 erstellten fand am 04.12.2020 entweder durch die Hinzufügung neuer Inhalte, der Überarbeitung des geschriebenen, der Aktualisierung von Sachverhalten oder Ereignissen bzw. der Anpassung aufgrund neuer Funktionalitäten statt.
 
  Kategoriales: Über Schreibblockaden & Lösungen
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