Der Inhalt des hier ersichtlichen beschäftigt sich mit dem Sinn einer „Beugehaft“ für Bestandteile dieser Medienpräsenz, dem Gebrauch des Vollzuges, Ausnahmefällen, der Anratung durch Außenstehende zur erneuten Beugehaft und erfüllt damit auch hier seinen Sinn zur Entfernung einer Schreibblockade.
Sich in „Zwangsvollstreckter Beugehaft“ befindliches unterliegt generell einer verschärften Beugehaft. Manches des sich auf dieser Medienpräsenz befindlichen wird solange gebeugt und peinlichst hinterfragt, bis es sich widerstandslos seinem mit Sinn erfüllten Schicksal ergibt.
Sofern jedweder Widerstand des ehemals zu beugenden aufgegeben wurde, wird es als Bestandteil des Konstruktes angesehen und gegebenenfalls in neurevidierter Form an prägnanter Stelle aufgeführt.
Im Falle einer Querlesung gilt die vordefinierte Halbwertszeit des sich zu beugenden als überschritten, wenn das Ende der vordefinierten Halbwertszeit erreicht und die Querlesung damit ad acta gelegt werden kann. Weitere Bearbeitungen abgelegter Querlesungen finden nur statt, wenn sich Bestandteile einer Querlesung grundlegend geändert haben und einer Überarbeitung bedürfen.
Wird ein der Beugehaft entkommenes ad acta gelegt, so geht es in die Annalen des jeweiligen Geschichtsjahres ein, um dort entweder der digitalen Vergeßlichkeit oder im Zweifelsfall der Recherche dienlich zu sein. Die Zwangsvollstreckung der Beugehaft hat in diesem Fall ihre Aufgabe erfüllt und das ehemals zu beugende bestenfalls mit Sinn befüllt.
Sofern Außenstehende nicht den Sinn eines ehemals gebeugten erfassen können oder wollen, obliegt es generell den Außenstehenden das ehemals gebeugte erneut zur Zwangsvollstreckung mit einhergehender peinlichster Hinterfragung anzuraten.
Sofern die Anratung eines Außenstehenden bezüglich eines ehemals gebeugten erfolgt, hat der Außenstehende dem Autoren eine entsprechende Begründung zur erneuten Zwangsvollstreckung der Beugehaft vorzuweisen. Anratungen zum Zwangsvollzug erneuter Beugehaft ohne eindeutige Begründung wird der Autor nicht nachkommen.
Grundsätzlich gilt: Entkommenes kann nicht grundlos einer erneuten peinlichen Hinterfragung unterzogen werden, da in so einem Falle begründeter Widerstand des ehemals Entkommenen bei Androhung erneuter Beugehaft zu erwarten ist.