Präambel: Diese Einleitung zur Ableitung über Beugehaften beinhaltet verschiedene Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung einer Beugehaft zwischen Menschen, Tieren und dem Leblosen. Eine Haftung oder Garantie für die zwangsvollstreckte Beugehaft an sich auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Durchführbarkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
Grundsätzlich verbietet dass in Deutschland gültige Gesetz zum Schutz von Tieren die ausgeübte Zwangsvollstreckung zur Beugehaft von Tieren, da der Schutz eines Tieres grundsätzlich Verfassungsrang hat.
Auch wer als Klägerin oder Kläger sein „Grundrecht der Selbstbestimmung“ von zur Beugehaft bestimmter Tiere verletzt sieht, der hat laut Tierschutzgesetz trotzdem kein Anrecht darauf im Vorfeld beschriebenes auch zu vollstrecken oder anderen zur Vollstreckung vorzuhalten. Grundsätzlich können diejenigen, die sich der Vollstreckung des am zur Beugehaft gezwungenen als schuldig erwiesen, die Vollstreckung der Beugehaft an Tieren als „Grundrecht der Selbstbestimmung“ ansehen oder die Vollstreckung der Beugehaft an Tieren anderen ermöglichen beziehungsweise zur Ermöglichung vorhalten mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
Die zwischen Menschen stattfindende Beugehaft ist gesetzlich zwar nicht grundsätzlich verboten, bei Anwendung von Gewalt ohne Zustimmung des Gebeugten jedoch für ausführende Staatsbürger fast jeden Alters und Geschlechtes grundsätzlich strafbewehrt.
Die zwischenmenschliche Beugehaft an sich lässt sich wie nachfolgend anschaulich beschrieben, vom jeweils penetrierenden (also die Zwangsvollstreckung der Beugehaft von hinten ausführende) definieren.
Mann gegen Frau – Ein Mann beugt eine Frau – Männer beugen Frauen
Der die Beugehaft vollstreckende hat hier zwar grundsätzlich drei Optionen zur Penetration des Weiblichen, unter Annahme der Beugehaft von hinten jedoch nur zwei ausführbare der Penetration dienende Vollstreckungsmöglichkeiten.
Frau gegen Mann – Eine Frau beugt einen Mann – Frauen beugen Männer
Naturgemäß verfügt die die Beugehaft vollstreckende nur über zwei Möglichkeiten zur Penetration des Männlichen wobei, unter Annahme der Beugehaft von hinten, jedoch unter Einsatz diverser Hilfsmittel nur noch eine Option zur Penetration des Männlichen zur Verfügung steht.
Frau gegen Frau – Eine Frau beugt eine Frau – Frauen beugen Frauen
Die die Beugehaft vollstreckende hat zwar hier grundsätzlich drei der Penetration dienliche Optionen des Gleichgeschlechtlichen, jedoch unter Annahme der Beugehaft von hinten und zwangsläufigen Vorbehaltes des Einsatzes diverser Hilfsmittel, nur zwei ausführbare der Penetration dienende Vollstreckungsmöglichkeiten.
Mann gegen Mann – Ein Mann beugt einen Mann – Männer beugen Männer
Der die Beugehaft Rammsteins vollstreckende hat zwar generell zwei mögliche Optionen zur Penetration des Gleichgeschlechtlichen, jedoch hat auch hier zu gelten, dass unter der Annahme einer von hinten zu vollstreckenden Beugehaft, nur noch eine zur Vollstreckung der Penetration des Gleichgeschlechtlichen ausführbare Möglichkeit übrig bleibt.
Grundsätzlich ist es in Deutschland gemäß § 168 des Strafgesetzbuchs (StGB) Störung der Totenruhe verboten eine Beugehaft des Leblosen zu erzwingen, da der, die oder das Leblose nicht zur Gegenwehr fähig ist beziehungsweise seine Abneigung über die Vollstreckung der Beugehaft nicht mehr äußern oder Maßnahmen zur Gegenwehr ergreifen kann.
Aus diesem Kontext heraus können wir zweifelsfrei nachfolgende Schlussfolgerungen ziehen.
Abschließend sei an dieser Stelle noch erlaubt, dass bei einer gewissen Beugung der Satzkonstruktion von Punkt 2, 3 und 4 die Begriffe des „Leblosen“ und „Nekrophilie“ als sich gegenseitig im Kontext ergänzende Variablen „x“ und „y“ betrachtet werden können. Beispielhaft könnte anstelle der Variablen „y“ also auch „Inzest“, „Pädophilie“, „Vergewaltigende“ oder anderes mehr eingesetzt werden. Die Variable „x“ ergibt sich dann zweifelsohne aus der Variablen „y“. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall.
Sollten Sie bis zu diesem vorläufigen Ende des hier lesbaren durchgehalten haben, zolle ich Ihnen hiermit meinen aufrichtigen und ehrlichen Respekt. Abschließend sei hier noch aufgeführt, dass das hier lesbare noch nicht fertig gestellt worden ist. Das gewählte Thema: „Einleitung zur Ableitung über Beugehaften“ hätte noch einiges mehr zu bieten.
Zusammengefasst lässt sich jedoch feststellen: Die Schreibblockade wurde aufgelöst und neuer Freiraum für das Hauptthema geschaffen.